Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In diesen Fällen hatte der Arbeitgeber bisher nur die Möglichkeit, entweder eine Befristung mit Sachgrund oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Das sollte selbst dann gelten, wenn die „Zuvor-Beschäftigung“ viele Jahre zurücklag. Nunmehr hat das BAG entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung wieder möglich ist, wenn die „Zuvor-Beschäftigung“ mehr als drei Jahre zurückliegt.

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