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Aufsätze / Gerichtsurteile

BAG: neue Richtlinien für Befristungen ohne Sachgrund

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Das BAG hat neue Richtlinien für Befristungen ohne Sachgrund herausgearbeitet. Das Urteil ist arbeitgeberfreundlich und im Ergebnis zu begrüßen

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In diesen Fällen hatte der Arbeitgeber bisher nur die Möglichkeit, entweder eine Befristung mit Sachgrund oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Das sollte selbst dann gelten, wenn die „Zuvor-Beschäftigung“ viele Jahre zurücklag. Nunmehr hat das BAG entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung wieder möglich ist, wenn die „Zuvor-Beschäftigung“ mehr als drei Jahre zurückliegt.

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Designrecht & Wasserball

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Anmerkungen zu Apple vs. Samsung (Landgericht Düsseldorf)

von Matthias Marcus

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Die Apple Inc. ist das wertvollste Unternehmen der Welt. Apple ist an der Börse so viel wert wie die 32 größten Banken der Euro-Zone zusammen. Der US-Technologiekonzern kostete am Freitag letzter Woche 340 Mrd. US-Dollar. Apple ist auf der Höhe seiner Zeit. Also dürfte ab jetzt die Zeit des Abschwungs angebrochen sein.

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Bestechlichkeit von Vertrags(zahn)ärzten im geschäftlichen Verkehr

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„ein Augenzwinkern mit Folgen“

Das Landgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Vertragsarzt von einem pharmazeutischen Hersteller eine „Prämie“ in Höhe von 5% des Herstellerabgabepreises aller im jeweiligen Quartal verordneten Medikamente des Herstellers hatte versprechen lassen. Die Rückvergütungen („Kick-Backs“) wurden an den Vertragsarzt per Scheck ausbezahlt, wobei die Zahlungen an den Arzt als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert worden sind.

 

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Musterverträge bei privaten Autokäufen und AGB

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Jeder von uns, der schon einmal privat einen Pkw kaufen oder verkaufen wollte, hat sich die Frage gestellt, wie man den Erwerbsvorgang am Besten schriftlich festhalten kann. Was liegt also näher, als auf die Musterverträge beim ADAC, bei anderen Automobilclubs oder Versicherungen zurückzugreifen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 17.02.2010 (VIII ZR 67/09) zu entscheiden, ob die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 ff. BGB) auf ein solches Vertragsformular anwendbar sind:

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Ankauf von Steuersünder-Dateien durch den Fiskus – Eine rechtliche Beurteilung

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Verhält sich die Bundesregierung rechtstreu, wenn sie Datensätze ankauft, die offensichtlich illegal beschafft worden sind?

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