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Ankauf von Steuersünder-Dateien durch den Fiskus – Eine rechtliche Beurteilung

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Verhält sich die Bundesregierung rechtstreu, wenn sie Datensätze ankauft, die offensichtlich illegal beschafft worden sind?

Die Fakten

Bereits Ende des Jahres 2009 hat ein Unbekannter der Wuppertaler Staatsanwaltschaft eine Datensammlung mit Namen von 1500 deutschen Kapitalanlegern mit Schweizer Konten angeboten und verlangt hierfür einen Betrag von 2,5 Millionen Euro. Die Prüfung der Steuerfahnder von fünf probeweise übergebenen Anlegerdetails legt den Schluss nahe, dass es sich hier tatsächlich um einen Datensatz mit Informationen über Steuerflüchtlinge und ihre Konten in der Schweiz handelt. Hierdurch könnte der Fiskus Steuernachzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe erlangen.

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben die zuständige Oberfinanzdirektion angerufen und die haben das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen alarmiert. Obschon eigentlich die Landesfinanzbehörden für derartige Informationen zuständig sind wurde – wegen der Höhe des Kaufbetrages – das Bundesfinanzministerium eingeschaltet. Sowohl der Finanzminister als auch die Bundeskanzlerin haben sich schnell für einen Ankauf entschieden.

Ein „gutes Geschäft“ also oder doch ein überstürzter Akt bei dem vor lauter „Zweckheiligung“ ein Rechtsbruch begangen wird?

 

Die juristische Analyse

Widerrechtlich erlangte Informationen:

Auch nach den maßgeblichen Gesetzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden die angebotenen geheimen Bankdaten durch den Unbekannten oder seiner Helfer rechtswidrig beschafft oder erlangt worden sein, z.B. durch Verstoß gegen arbeitsvertragliche Regelungen oder durch gesetzlich verbotenen Geheimnisverrat oder die Ausspähung von Daten. Zwar werden in der Schweiz – ähnlich wie in Deutschland – die sog. „whistleblower“ oder Informanten mit illegal beschafften Materialien strafrechtlich privilegiert, etwa durch den Quellenschutz in Art. 27bis des Schweizer Strafgesetzbuches (in Kraft seit dem 1. April 1998). Für eine solche mildernde Beurteilung ist aber neben der Anforderung, dass an den Informationen und/oder Materialien ein "öffentliches Interesse" bestehen muss erforderlich, dass sich der Informant mit den Materialien an die Öffentlichkeit wendet. Dies ist natürlich nicht der Fall, wenn er die Informationen staatlichen Organen nur gegen eine Millionensumme anbietet, ihm aber die Publizität der Daten gleichgültig ist.

 

Strafrechtliche Beurteilung:

Wenn im Zusammenhang mit dem geplanten Verhalten des Fiskus von Hehlerei gesprochen wird, so ist dies zwar ein knackiger und gut kommunizierbarer Begriff, er ist aber nicht zutreffend. Hier fehlt es bereits an einer tauglichen Vortat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Informant seine Ware durch ein Delikt in der Schweiz erlangt hat, so ist es in Deutschland dennoch anerkannt, dass Hehlerei (§ 259 StGB), als Vermögensgefährdungsdelikt, nur in Bezug auf Sachen und nicht auf unkörperliche Vermögenswerte wie Forderungen oder Daten begangen werden kann. Das mag wie eine Formalie klingen, aber der besondere Unwert der Hehlerei liegt nun mal darin, dass widerrechtlich erlangte Gegenstände durch Hehler den Besitzer wechseln und der Vermögensschaden so – auch physisch – vertieft wird. Daten aber sind flüchtig, sie sind kopierbar und können auch nach Besitzwechsel (des Datenträgers) beim berechtigten Dateninhaber verbleibenm ohne dass diesem ein unmittelbarer Schaden entstünde.

Aber es geht vorliegend weniger um die Daten(sätze) als vielmehr um die darin beinhalteten Geheimnisse. Hier könnte die in diesem Zusammenhang bisher wenig beleuchtete sog. „Geheimnishehlerei“ nach § 17 II 2 UWG in Betracht kommen. Eine Strafnorm im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, mit einer Höchststrafe von 3 Jahren. Es wird derjenige mit Strafe bedroht, der sich widerrechtlich erlangte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unbefugt verschafft oder verwertet. Die betroffene Schweizer Bank wird zweifellos bestätigen, dass es sich bei den betreffenden Informationen um ganz besonders wertvolle Geschäftsgeheimnisse handelte, die mit Schädigungsabsicht und aus purem Eigennutz entwendet wurden. Dem kann man wohl kaum ernsthaft widersprechen. Aber der deutsche Fiskus müsste als Geheimnishehler dieser rechtswidrig erlangten Geheimnisse eine eigene – unbefugte – Verwertung beabsichtigen. Hier kann es aber kaum Zweifel geben, dass der Staat befugt ist, die ihm – vermutlich durch strafbare Handlungen in Form von Steuerhinterziehung bzw. Verkürzung – vorenthaltenen Steuermillionen wieder zu beschaffen. Die Verwertung der „Geheimnisse“ zu diesem Zweck ist sicher legitim. Noch bevor man die Begriffe „Steuergerechtigkeit“ oder „Gemeinwohl“ bemühen müsste, wäre die hypothetisch beschuldigte Bundesrepublik wohl freizusprechen.

Auch eine Begünstigung nach § 257 StGB ist hier nicht einschlägig. Danach wird bestraft, wer dem Vortäter hilft, die Vorteile seiner Tat zu sichern. Oberflächlich betrachtet könnte der objektive Tatbestand zwar hier erfüllt sein, es fehlt aber jedenfalls an der nötigen Absicht, dem Täter durch die Hilfeleistung die Vorteile zu sichern. Für den Fiskus geht es in erster Linie um die Namen in den Dateien, sie zahlen faktisch ein Lösegeld an den Informanten, welches ihm etwa bei einer Flucht helfen kann, dies aber sicher zähneknirschend und ganz sicher eher als notwendiges Übel. Aber dieser allenfalls bedingte Vorsatz ist zu wenig für eine Begünstigung. Die (vermutete) Strafbarkeit des Informanten bliebe übrigens auch nach einem vollendeten Datenverkauf bestehen – der Staat verzichtet nicht auf seinen Strafanspruch.

Datenschutzrechtliche Beurteilung:

Eben noch warnt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, vor den datenschutzrechtlichen Risiken des seit dem 01.02.2010 geltenden SWIFT-Abkommens, mit dem sich die EU verpflichtet, den USA gespeicherte Daten, die im Zusammenhang mit Überweisungen aus Europa in Drittstaaten anfallen, zu übermitteln. Und jetzt rücken hochsensible personenbezogene Daten von Bundesbürgern in den nationalen Fokus. Aufgrund der Unschuldsvermutung muss zunächst davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Personen (die nicht zu den fünf als Proben übergebenen Profilen zählen) um redliche Inhaber von Schweizer Konten handelt, deren geheime Bank- und Steuerdaten von einem unredlichen Datendieb kopiert und verkauft werden. Denn ein Konto in der Schweiz zu haben ist nicht verboten. Gleichwohl wird gegen jeden Einzelnen ein Steuerermittlungsverfahren mit einer entsprechenden Durchleuchtung der Finanzaktivitäten eingeleitet werden. Es ist keineswegs unwahrscheinlich, dass ein Teil der in den Datensätzen aufgeführten Personen in der Schweiz ein Konto mit völlig legalen Einlagen unterhält. Angesichts des immensen politischen und öffentlichen Drucks sind Vorverurteilungen oder andere Schäden aber sicher nicht ausgeschlossen.

Der Betroffene hat ein Auskunftsrecht bezüglich der über ihn gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Richtigstellung falscher Daten. Eine Auskunft kann allerdings verweigert werden, falls ein allgemeines öffentliches Interesse das berechtigte Interesse des Betroffenen zur Geheimhaltung überwiegt. Und an dieser Stelle ist es dann belanglos, wie die Behörden an die fraglichen Daten gelangt sind. Es findet lediglich eine Einzelfallprüfung statt – ohne dabei die Herkunft der Daten zu beurteilen.

 

Beweisverwertung / Prozessuale Bedenken:

Im Hinblick auf die Verwendung der Daten/Geheimnisse als Beweis in Steuer- oder Strafverfahren bestehen ebenfalls Bedenken. Zwar gibt es in der Deutschen Strafrechtslehre – anders als in der angloamerikanischen Rechtssphäre – keine grundsätzliche Ächtung der „Früchte vom verbotenen Baum“. Es gibt aber durchaus effektive Beweisverwertungsverbote im deutschen Strafprozess, die die rechtswidrige Beweisgewinnung zu verhindern wissen. § 136a StPO etwa verhindert, dass der Beschuldigte durch Gewalt oder Täuschung zu bestimmten beweiserheblichen Handlungen gebracht wird. Ein generelles Verbot von der Verwendung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafprozess gibt es aber eindeutig nicht. So haben der BGH und auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder Beweise zugelassen, die illegal oder doch zumindest illegitim erlangt wurden, etwa wenn gefundene Beweismittel Ergebnis einer Durchsuchung waren, die ohne richterlichen Beschluss durchgeführt wurden. An dieser Rechtsprechung müsste hier erst einmal vorbei argumentiert werden. Es steht auch zu Bedenken, dass bisher kein Gericht im Zusammenhang mit den Daten zu den Liechtensteiner Konten (2007/2008) ein Beweismittelverwertungsverbot ausgesprochen hat. Die Chancen für ein höchstrichterliches Verbot stehen auch in diesem Fall nicht besonders gut.

Es wäre sicherlich der schlechteste Rat an die Betroffenen, auf die Unverwertbarkeit dieser Beweise zu hoffen. Zum einen wird dann die Chance einer strafbefreienden Selbstanzeige vertan, welche gem. § 371 Abgabenordnung nur bis zur Entdeckung der Tat möglich ist. Zum anderen ist es ratsam, ein höchst unangenehmes  Steuerstrafverfahren zu vermeiden und sich außergerichtlich mit den Steuerbehörden zu einigen. Kaum ein Betroffener wird durch alle Instanzen ein solches Verfahren mit hohen Strafen riskieren, vertrauend auf die vage Hoffnung, der BGH werde seine bisherige Linie verlassen und zugunsten eines Steuerbetrügers urteilen.

Hier also limitiert die reale Bedrohung eines Steuerstrafprozesses die sicherlich bestehenden strafprozessualen Bedenken gegen eine Beweisverwertung.

Es sei der Hinweis erlaubt, dass auch die Abgabenordnung der Bundesrepublik, die den Steuerfahndern ansonsten einen umfangreichen Katalog von Mitteln und Methoden im Kampf gegen Steuerbetrüger an die Hand gibt, eine Beschaffung von Computerdaten ohne richterlichen Beschluss nicht vorsieht. Der Staat darf also weder eigene Computerexperten noch externe „Hacker“ zu einer solchen Beweissicherung unmittelbar oder mittelbar einsetzen.

 

Schlussfolgerung und Systematische Bedenken

Nach unserer vorläufigen Prüfung kommen wir zu dem Schluss, dass es eine ganze Reihe Bedenken gegen das Vorhaben der Bundesrepublik gibt. Ein eindeutiger Gesetzesverstoß kann gleichwohl nicht ausgemacht werden.

Bedeutet das, dass der Staat bedenkenlos von einem rechtswidrigen Datenklau – an dem er nicht partizipiert – profitieren darf, zum Wohle der Allgemeinheit und der Steuergerechtigkeit? Das sind hohe Werte, die im Rahmen einer Güterabwägung schwer wiegen. Besonders wenn auf der anderen Seite die Rechte der (potenziellen) Steuerhinterzieher stehen, eine Klientel, die Öffentlichkeit und Politik in diesen Zeiten in ein regelrechtes Jagdfieber versetzt.

Schafft die Bundesrepublik mit dem Vorgehen dann nicht ein Klima des Denunziantentums und ermutigt Datendiebe in aller Welt zu ähnlichem Handeln? Hier wird ein – vielleicht gar nicht mal ungewollter – grauer Markt für Daten aus dubiosen bis illegalen Quellen kreiert. Und wo ein Markt ist, zumal mit dem zahlungskräftigen Abnehmer „Staat“, da wird auch Ware produziert. Die Aussicht für den Datendiebstahl strafrechtlich verfolgt zu werden lässt sich mit der Hoffnung auf einige Millionen „Finderlohn“ sicherlich leichter verkraften. Hier werden also Hemmungen abgebaut ohne die Konsequenzen bis zu Ende zu denken. Und die Konsequenzen können erschreckend sein, wie etwa der oberste Datenschützer Peter Schaar beispielhaft beschreibt: Was ist z.B. davon zu halten, wenn Länder, in denen die Abtreibung verboten ist, also etwa Polen, Patientendaten grenznaher Abtreibungskliniken von Datendieben ankaufen um die polnischen Patientinnen zu bestrafen?

 

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Matthias Marcus