Jeder von uns, der schon einmal privat einen Pkw kaufen oder verkaufen wollte, hat sich die Frage gestellt, wie man den Erwerbsvorgang am Besten schriftlich festhalten kann. Was liegt also näher, als auf die Musterverträge beim ADAC, bei anderen Automobilclubs oder Versicherungen zurückzugreifen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 17.02.2010 (VIII ZR 67/09) zu entscheiden, ob die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 ff. BGB) auf ein solches Vertragsformular anwendbar sind:
Der vom BGH zu entscheidende Fall ereignete sich im Mai 2007, als die Beklagte als Privatperson ihren Volvo zum Preis von € 4.600,00 an den Kläger verkaufte. Die Parteien hatten sich vor dem Verkauf bereits darüber verständigt, dass sie ein Vertragsformular verwenden möchten und die Verkäuferin das ihr bereits vorliegende Formular einer Versicherung, welches als „Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen“ bezeichnet war, mitbringen sollte. Das Vertragsformular enthielt die Klausel: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und /oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“
Nach der Durchführung des Kaufvertrages und der Übergabe des Fahrzeuges behauptete der Käufer, das Fahrzeug habe bereits vor der Übergabe einen erheblichen Unfallschaden gehabt und minderte den von ihm gezahlten Kaufpreis um € 1.000,00. Die Minderung wäre möglich, da der abgeschlossene Kaufvertrag kein Individualvertrag, sondern AGB der Verkäuferin seien und einen zu weitgehenden Haftungsausschluss darstellen würden (also gegen § 309 Nr. 7 BGB verstießen). Wegen der Rückforderung dieser Summe hat der Käufer anschließend Klage erhoben, die in allen drei Instanzen ohne Erfolg blieb.
Der BGH hat entschieden, dass die Verkäuferin einen wirksamen Ausschluss für die Mängelgewährleistung vereinbart hatte. Nach § 305 Abs. 1 BGB gilt: „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt“. Das vorliegende Vertragsformular war zwar für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, aber es war nicht von der Verkäuferin gestellt worden.
Der BGH führte hierzu aus, dass ein Stellen von vorformulierten Vertragsbedingungen die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei ausdrückt.
Damit nicht von dem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen (bei Vorlagen Dritter) ausgegangen werden kann ist es daher erforderlich, dass die Parteien sich vor dem Vertragsschluss über die Nutzung von Vertragsformularen verständigt haben. Derjenige, der nicht die Formulare mit einbringt, muss in seiner Entscheidung frei sein, ob der vorgeschlagene Vertragstext genutzt werden soll und er muss die Möglichkeit haben eigene Textvorschläge zu unterbreiten und in der Verhandlung durchzusetzen.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Lars-Erik Röder

