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Bestechlichkeit von Vertrags(zahn)ärzten im geschäftlichen Verkehr

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„ein Augenzwinkern mit Folgen“

Das Landgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Vertragsarzt von einem pharmazeutischen Hersteller eine „Prämie“ in Höhe von 5% des Herstellerabgabepreises aller im jeweiligen Quartal verordneten Medikamente des Herstellers hatte versprechen lassen. Die Rückvergütungen („Kick-Backs“) wurden an den Vertragsarzt per Scheck ausbezahlt, wobei die Zahlungen an den Arzt als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert worden sind.

 

 

Das Urteil des Landgerichts Hamburg wird neben dem bereits im Jahre 2003 ergangenen Urteil des BGH, nach dem Vertragsärzte und Vertragszahnärzte als „Vertreter“ der gesetzlichen Krankenkassen qualifiziert werden, als weiteres wegweisendes Grundsatzurteil betrachtet. Konsequenz beider Urteile ist die Eröffnung weitreichender strafrechtlicher Normen: So eröffnete die Qualifikation der Vertrags(zahn)ärzte als „Vertreter“ in dem vom BGH entschiedenen Fall die Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB). Die nunmehr durch das Landgericht Hamburg erfolgte Qualifikation als „Beauftragte“ eröffnet eine mögliche Strafbarkeit gemäß § 299 StGB wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung.

Nach § 299 StGB wird bestraft,

  1. Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.
  2. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

 

In der Literatur wird das Urteil des Landgerichts Hamburg zu Recht als „Speerspitze“ einer geänderten Rechtsauffassung der Strafverfolgungsbehörden gewertet. Im Folgenden sollen daher die elementaren Kernpunkte des 57 Seiten umfassenden Urteils dargestellt und Empfehlungen für die Praxis gegeben werden:

I. Vertrags(zahn)arzt ist hinsichtlich der Verschreibung von Arzneimitteln gesetzlich Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. Er ist auf Grund seiner gesetzlichen Stellung berechtigt und verpflichtet, zumindest auch für die Krankenkassen zu handeln und dabei auf deren betriebliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss zu nehmen. Die Verordnung ist nicht nur als seine Entscheidung anzusehen, sondern gleichzeitig zumindest auch eine Entscheidung der Krankenkasse.

II. Das Gericht gestand den Angeklagten zu, dass diese nicht ausdrücklich über eine Bevorzugung der Medikamente des Herstellers gesprochen haben. Die vorrangige Berücksichtigung war – so das Gericht – jedoch zumindest „augenzwinkernd“ Geschäftsgrundlage der Vereinbarung.

III. Die Angeklagten – so das Gericht – kannten alle Umstände, die die Einbindung der Vertragsärzte in die medizinische Versorgung durch die Krankenkassen bewirken und hatten darüber hinaus auch die soziale Sinnbedeutung der Stellung der Vertragsärzte als Beauftragte der Krankenkassen erfasst. Die Angeklagten handelten daher vorsätzlich.

IV. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht, dass „die hier abgeurteilte Bestechungspraxis unter Pharmaunternehmen und Ärzten über Jahre hin weit verbreitet war und dass von staatlicher Seite hiergegen unter dem Blickwinkel des § 299 StGB nicht eingeschritten wurde“. Nur aufgrund der Zurückhaltung der staatlichen Stellen hätte sich das hier zu beurteilende „ korruptive System“ etablieren können. Dieses wiederum bedinge, dass die Hemmschwelle der Angeklagten herabgesetzt war, was zu einer Minderung der Strafen führen müsse.

 

Das dargestellte Urteil des LG Hamburg wird weitreichende Konsequenzen in der vertrags(zahn)ärztlichen Praxis haben. Die zur Bestechlichkeit gemachten Ausführungen sind bei

-          der Annahme von Sachgeschenken, Reisen und sonstigen Vergünstigungen,

-          der Einräumung von Rabatten durch Zahndepots oder anderer Zulieferer,

-          der Einräumung von Gewinnanteilen an einer Gesellschaft bei Beteiligung eines Zahnarztes an einem gewerblichen Zahntechniklabor

zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung dieser Konstellationen wird zu berücksichtigen sein, dass der „Bonus“, den das Gericht bei der Strafzumessung wegen des weitverbreiteten und von den Strafverfolgungsbehörden geduldeten „korruptiven Systems“ zu geben bereit war, in naher Zukunft aufgebraucht sein dürfte.

 

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.12.2010, AZ 618 KLs 10/09.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Felix Korten