Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In diesen Fällen hatte der Arbeitgeber bisher nur die Möglichkeit, entweder eine Befristung mit Sachgrund oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Das sollte selbst dann gelten, wenn die „Zuvor-Beschäftigung“ viele Jahre zurücklag. Nunmehr hat das BAG entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung wieder möglich ist, wenn die „Zuvor-Beschäftigung“ mehr als drei Jahre zurückliegt.
Hat das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters daher am 31.03.2008 geendet, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter wieder befristet einstellen, ohne zu riskieren, dass hieraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird.
Die neue Rechtsprechung des BAG soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren und zum anderen für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hatte sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.
Die Klage hatte vor dem siebten Senat des BAG keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Till Fehr

