Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen Geschäftsleiter gem. §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG und 130a Abs. 3 S. 1 HGB keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten. Verstoßen sie gegen ihre Massesicherungspflicht, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Gleichzeitig haften Geschäftsleiter gem. § 69 AO für nichtabgeführte Steuern und gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung persönlich. Zudem machen sie sich gem. § 370 AO und § 266a StGB strafbar. Der 5. Strafsenat des BGH hat die Pflichtenkollision des Geschäftsleiters in der Krise seiner Gesellschaft in seinen Urteilen vom 30.07.2003, 5 StR 221/03, und vom 09.08.2005, 5 StR 67/05, wie folgt gelöst: Geschäftsleiter haben ab Erkennbarkeit der Insolvenzreife drei Wochen Zeit für Sanierungsbemühungen, um den Insolvenzgrund zu beseitigen. Innerhalb dieser dreiwöchigen Antragsfrist geht das Massesicherungsgebot vor. Gelingt innerhalb der Drei-Wochen-Frist die Beseitigung des Insolvenzgrundes nicht, müssen Sozialversicherungsbeiträge wieder abgeführt werden. Nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist kann sich der Geschäftsleiter nicht mehr auf seine vermeintliche Pflichtenkollision berufen, da er sich ihr durch Insolvenzantragstellung entziehen kann.
In der Vergangenheit haben anders als der 5. Strafsenat des BGH die Finanzgerichte die Pflichtenkollision des Geschäftsleiters in der Krise der Gesellschaft nicht immer berücksichtigt. So hat das FG Düsseldorf im Januar 2006 entschieden, dass der Geschäftsleiter auch in der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht für nicht abgeführte Steuern der Gesellschaft haftet. Dieses Urteil hat bei Geschäftsleitern zu erheblichen Irritationen geführt. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 18/06 anhängig. In einem Parallelfall hat der BFH nun entschieden, dass Geschäftsleiter innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist keine persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern der Gesellschaft fürchten müssen. Die persönliche Haftung setzt allerdings trotz Insolvenzreife der Gesellschaft ein, wenn nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist kein Insolvenzantrag gestellt wird. Die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist beginnt ab Erkennbarkeit der Insolvenzreife. Beauftragen Geschäftsleiter in der Krise der Gesellschaft einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Insolvenzantragsfrist, geben ihm alle relevanten Informationen und verlassen sich auf sein Urteil, ein Insolvenzgrund liege nicht vor, sind sie nach Ansicht des Gesellschaftsrechtssenats des BGH v. 14.05.2007, II ZR 48/06, entschuldigt.
BFH, Urteil v. 17.02.2007, VII R 67/05

