Für Verbindlichkeiten einer GmbH haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften den GmbH-Gläubigern nicht persönlich. Allerdings hat der BGH in seiner „BREMER VULKAN“-Entscheidung vom 17.09.2001, II ZR 178/99, entschieden, dass sich der Gesellschafter auf das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG nicht berufen kann, wenn er seiner Gesellschaft planmäßig Vermögen entzogen und so ihre Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat. Dann hafte er den Gesellschaftsgläubigern persönlich
(Existenzvernichtungshaftung). Sein Konzept der Außenhaftung bei existenzvernichtendem Eingriff in das Gesellschaftsvermögen hat der BGH in seiner „TRIHOTEL“-Entscheidung vom 16.07.2007, II ZR 3/04, aufgegeben. Der BGH meint nun, auch bei einem existenzvernichtenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen hafte der Gesellschafter nur seiner Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern persönlich. In der Insolvenz ändert sich dadurch nichts, weil auch schon vor der „TRIHOTEL“-Entscheidung gem. § 92 InsO nur der Insolvenzverwalter den Gesamtschaden der Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse geltend machen konnte. Außerhalb der Insolvenz aber kann der Gläubiger den GmbH-Gesellschafter nicht wie bisher direkt in Anspruch nehmen. Er muss vielmehr gegen die Gesellschaft einen Titel erwirken, sich in der Zwangsvollstreckung den Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter überweisen lassen und dann gegen den Gesellschafter aus abgetretenem Recht vorgehen. Dadurch wird der Gläubiger doppelt mit Gerichtskostenvorschuss und Sicherheitsleistung belastet. Auch droht der Schadenersatzanspruch gegen den Gesellschafter zu verjähren. Allerdings lässt der BGH die Außenhaftung in besonders krassen Ausnahmefällen weiter zu. Großgläubiger können also weiterhin den/die Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen, wenn diese der Gesellschaft in dem vollen Bewusstsein, den/die Großgläubiger dadurch zu schädigen, ihr gesamtes Vermögen entzogen und auf Schwestergesellschaften übertragen haben.
BGH – „TRIHOTEL-Entscheidung vom 16.07.2007, II ZR 3/04

