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BGH zum Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage durch den GmbH-Gesellschafter

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Mit seiner Entscheidung vom 09.07.2007 gibt der BGH Entwarnung für GmbH-Gesellschafter, die ihren Anteil von dem Gründungsgesellschafter erworben haben.
 

In der Insolvenz der Gesellschaft prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig an erster Stelle, ob die Gesellschafter das Stammkapital eingezahlt haben. Für die Erfüllung der Stammeinlage ist grundsätzlich der Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig. Der Nachweis für den Gesellschafter ist insbesondere dann schwierig, wenn die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge und Geschäftsunterlagen abgelaufen ist und Unterlagen über die Einzahlung der Stammeinlage deshalb nicht mehr vorliegen.

Mit seiner Entscheidung vom 09.07.2007 hat der BGH die Anforderungen an den Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage deutlich gelockert. Er billigt, soweit ersichtlich, erstmals den Nachweis auch durch Indizien: Wenn der Gründungsgesellschaft im notariellen Anteilsübertragungsvertrag versichert, dass er die Stammeinlage entsprechend der Satzung der GmbH geleistet hat, und sich aus der Bilanz keine rückständigen Einlagen ergeben, hat der neue Gesellschafter für den Nachweis über die Erfüllung der Stammeinlage durch den Gründungsgesellschafter auch dann geführt, wenn er keine Bankbelege (Überweisungsträger, Kontoauszüge, etc.) vorlegen kann. Diese Indizien muss der Insolvenzverwalter entkräften, was faktisch zu einer Umkehr der Beweislast führt. Weiter stellt der BGH fest, dass der Anteilserwerber auf die Aussagen des Gründungsgesellschafters vertrauen darf und im Zeitpunkt des Anteilserwerbes keine eigenen Nachforschungen über die Richtigkeit der Angaben im Anteilsübertragungsvertrag und in der Bilanz der GmbH anstellen muss.

Nachdem das OLG Brandenburg am 05.04.2006, 4 U 156/05, noch der Auffassung war, dass nicht einmal uneingeschränkte Bestätigungsvermerke des Jahresabschlussprüfers für einen Nachweis der Erfüllung der Stammeinlage ausreichen sollen, bedeutet das Urteil des BGH vom 09.07.2007 eine überfällige Klarstellung zugunsten der Erwerber von Geschäftsanteilen.

BGH vom 09.07.2007, II ZR 222/06

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing