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BGH zu den Anforderungen an den Vortrag zur Zahlungsunfähigkeit i. S. d. InsO

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Der IX. Zivilsenat des BGH hat am 19.07.2007 entschieden, dass eine wesentliche Forderung eines Gläubigers, die mangels Liquidität des Schuldners nicht innerhalb von drei Wochen erfüllt werden kann, nur dann die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet, wenn der Gläubiger die Forderung ernstlich eingefordert hat.

 

Von der Fälligkeit einer Verbindlichkeit nach § 271 BGB, also im Zweifel Zug um Zug, kann nicht pauschal auf die ernstliche Einforderung durch den Gläubiger, die für die Beurteilung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit entscheidend ist, geschlossen werden. Zwar reicht grundsätzlich die Übersendung einer Rechnung durch den Gläubiger aus, damit dessen Forderung als ernstlich eingefordert anzusehen ist. Allerdings darf eine zivilrechtlich fällige Verbindlichkeit nicht im Zahlungsstatus zulasten des Schuldners berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger sich dazu bereit erklärt hat, zunächst still zu halten. Einer rechtlich bindenden Vereinbarung bedarf es hierfür nicht. Solange, wie der Gläubiger einseitig stillhält, ist seine Forderung nicht fällig i. S. d. § 17 InsO.

Die Entscheidung des BGH ist aus dreierlei Gründen bedeutsam: Zum einen überträgt der BGH das Tatbestandsmerkmal des ernstlichen Einforderns aus dem alten Konkursrecht auch auf das neue Recht. Das bisherige Schrifttum hatte daran gezweifelt, da weder die Regierungsbegründung noch der Wortlaut des § 17 InsO auf die Notwendigkeit des ernstlichen Einforderns abstellen. Zum zweiten stellt der BGH klar, dass einseitiges Stillhalten des Gläubigers für die Annahme einer Stundung ausreicht. Einer zweiseitigen, rechtlich bindenden und unaufkündbaren Stundungsvereinbarung bedarf es hierfür nicht. Wichtig ist die Entscheidung des BGH vor allem auch deshalb, weil sie höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Haftungsprozess gegen Geschäftsleitungsorgane stellt als bisher: Nunmehr reicht es nicht mehr aus, dass der Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit aus der Buchhaltung der Schuldnerin einen Zahlungsstatus ableitet und den beklagten Geschäftsführer/das beklagte Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats unter Hinweis auf die Vorschrift des § 271 InsO auf seine sekundäre Darlegungslast verweist. Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 19.07.2007 müssen sich die offenen fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Klagevortrag des Insolvenzverwalters ergeben, sodass der Insolvenzverwalter u. E. jede einzelne offene fällige Verbindlichkeit, jedenfalls soweit wesentlich, schriftsätzlich unter Angabe des Gläubigers, der Rechnungs-Nr. und des Fälligkeitsdatums aufführen muss. Erst dann muss das beklagte Geschäftsleitungsorgan zu etwaigen Fälligkeitsabreden der Schuldnerin mit ihren Gläubigern Stellung nehmen.

BGH vom 19.07.2007, IX ZB 36/07

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing