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BGH zum Kapitalerhaltungsschutz bei der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen

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Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile an einen Dritten unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung und wird von der Gesellschaft für die Kaufpreiszahlung eine Sicherheit gestellt, die das satzungsmäßige Stammkapital beeinträchtigt, sind Adressaten des Auszahlungsverbots i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG sowohl der Anteilsveräußerer als auch der Anteilserwerber. Beide haften der Gesellschaft gem. §§ 31 Abs. 1 GmbHG, 421 BGB als Gesamtschuldner.

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Gesellschaft in der Wahl des Anspruchsgegners frei ist, oder ob sie vorrangig den Anteilserwerber in Anspruch nehmen muss und sich erst bei dessen Ausfall an den Anteilsveräußerer halten kann. Der Anteilsveräußerer hatte sich darauf berufen, dass im Innenverhältnis der Anteilserwerber verpflichtet sei. Schließlich sei ihm der Anteilserwerber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Deshalb müsse dieser auch der Gesellschaft gegenüber vorrangig haften, wenn diese die Kaufpreisschuld für ihn tilge.

Der BGH hat sich der Verteidigung des Anteilsveräußerers nicht angeschlossen. Da der Kapitalerhaltungsschutz im Gläubigerinteresse vorrangig sei vor dem Anspruch des Anteilsveräußerers auf Erfüllung seines Kaufpreisanspruchs, sei die Gesellschaft in der Wahl, welchen der beiden Gesamtschuldner sie in Anspruch nehme, frei. Beide haben durch die Sicherheitenstellung Auszahlungen aus dem gebundenen Stammkapital der Gesellschaft erhalten. Der Anteilsveräußerer ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Gesellschafter geblieben. Der Anteilserwerber wird als künftiger Gesellschafter in den Anwendungsbereich des Auszahlungsverbotes des § 30 Abs. 1 GmbHG einbezogen. Denn er soll zur Finanzierung des Anteilserwerbs kein gebundenes Gesellschaftsvermögen einsetzen. Verbotene Rückzahlungen aus dem gebundenen Stammkapital sind gem. § 31 Abs. 1 GmbHG unbedingt zurückzuzahlen, ohne dass etwaige Regressansprüche im Innenverhältnis von Bedeutung sind.

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass bei einer Anteilsveräußerung der Kaufpreis jedenfalls dann nicht von der Gesellschaft übernommen bzw. besichert werden darf, wenn hierdurch das gebundene satzungsmäßige Stammkapital der Gesellschaft angegriffen wird.

BGH vom 18.06.2007, II ZR 86/06

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing