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BGH zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

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Wer als Gläubiger die Möglichkeit hat, seine Forderung durch Aufrechnung mit einer titulierten oder unstrittigen Forderung des Schuldners durchzusetzen, hat auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 3 Abs. 1 AnfG keinen Anfechtungsanspruch gegen den Dritten. Denn das Schuldnervermögen reicht in diesem Fall aus, den Anspruch des Gläubigers zu tilgen.

 

Zwar ist das die Aufrechnung ein Wahlrecht des Gläubigers. Allerdings ändert sich dieser Grundsatz, wenn er im Wege der Gläubigeranfechtung auf das Vermögen eines Dritten zugreifen will, der von dem Hauptschuldner Vermögenszuwendungen erhalten hat. Denn der Gläubiger darf nicht nach Belieben seinen Schuldner schonen und stattdessen den Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendungen in Anspruch nehmen. Insofern ist die Anfechtungsklage subsidiär. Der Gläubiger muss auch dann aufrechnen, wenn er selbst vermögenslos und die Gegenforderung seines Schuldners deshalb faktisch wertlos ist.

Das gilt allerdings nur dann, wenn die Gegenforderung tituliert bzw. unstreitig ist. Wenn der Schuldner die Gegenforderung bestreitet, kann dem Gläubiger nach Ansicht des BGH nicht zugemutet werden, die Aufrechnung im Wege der Klageverteidigung oder Feststellungsklage gerichtlich durchzusetzen. Auch würden durch einen langen Rechtsstreit möglicherweise die Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen des Dritten geschmälert.

BGH vom 16.08.2007, IX ZR 63/06

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing