Wie bei jeder anderen Klage muss der Insolvenzverwalter auch im Anfechtungsprozess die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 129 ff. InsO darlegen und beweisen.
An die Darlegungslast des Insolvenzverwalters wurden von den Gerichten bisher keine allzu Anforderungen gestellt. So genügte für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit meist die Vorlage eines aus der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin abgeleiteten Liquiditätsstatus. Da die dort aufgeführten Verbindlichkeiten gem. § 271 Abs. 1 BGB im Zweifel sofort fällig sind, obliege es dem Anspruchsgegner, die im Liquiditätsstatus meist nicht einzeln aufgeführten, sondern in Salden zusammengefassten Verbindlichkeiten und ihre Fälligkeit substantiiert zu bestreiten.
Dieser bisherigen, insolvenzverwalter-freundlichen Rechtsprechung hatte das Berufungsgericht (OLG Köln v. 29.09.2004, 2 U 1/04) eine Absage erteilt. Das OLG Köln ließ einfaches Bestreiten der Verbindlichkeiten und/oder ihrer Fälligkeit genügen. Führt der Insolvenzverwalter dann nicht die wesentlichen Verbindlichkeiten im Einzelnen auf und legt ihre Fälligkeit dar, sei die Anfechtungsklage unbegründet. Der IX. Zivilsenat des BGH hat zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren festgestellt, dass zur Begründung der Fälligkeit im insolvenzrechtlichen Sinne § 271 Abs. 1 BGB nicht herangezogen werden kann. Wenn der Gläubiger – auch ohne rechtliche Verpflichtung – über einen längeren Zeitraum stillhält, ist die Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zahlungsfähigkeit/Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH v. 19.07.2007, IX ZR 36/07).
Diesen Grundsatz überträgt der BGH nun auch auf den Anfechtungsprozess. Mit ungewöhnlich deutlichen Worten verlangt er, dass der Insolvenzverwalter die Verbindlichkeiten, aus denen sich die vermeintliche Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergeben soll, in seiner Klageschrift aufführt. Zum Nachweis der Fälligkeit der Verbindlichkeiten reiche zwar die Vorlage der Rechnungen als Anlagenkonvolut aus. Allerdings müssten die Angaben in der Klageschrift und die Anlagen so aufeinander abgestimmt sein, dass sich anhand der in der Klage aufgeführten Rechnungs-/Belegnummern ohne Weiteres die dazugehörigen Rechnungen finden lassen.
Was nach der Entscheidung des BGH nicht mehr möglich sein dürfte, ist ein saldierter Liquiditätsstatus, der keine Einzelpositionen ausweist. Das schützt den Anfechtungsgegner/Anspruchsgegner im Schadenersatzprozess wegen Insolvenzverschleppung vor vorschnellen, mangels näherer Informationen nicht widerlegbaren Behauptungen des Insolvenzverwalters. Deshalb ist die Entscheidung des BGH, die das OLG Köln bestätigt, ausdrücklich zu begrüßen.
BGH vom 12.07.2007, IX ZR 210/04
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

