Anders als bei der Aktiengesellschaft wird bei einer GmbH nicht durch einen sachverständigen Gründungsprüfer geprüft, ob die Sacheinlage angemessen bewertet ist. Erreicht der Wert der Sacheinlage allerdings nicht die dafür übernommene Stammeinlage, haftet der Gesellschafter gem. § 9 Abs. 1 GmbHG für die Differenz und muss in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld leisten.
Deshalb ist die Sacheinlage bei der GmbH für den Gesellschafter nicht ohne Risiko. Das gilt insbesondere in der Krise der Gesellschaft, wenn die Überschuldung durch die Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Stammkapital beseitigt werden soll. Denn regelmäßig sind Gesellschafterdarlehen in der Krise eigenkapitalersetzend und können durch den Gesellschafter nicht zurückgefordert werden. Dann sind die Darlehensforderungen aber nicht voll werthaltig und können nicht eins zu eins, sondern nur gegen einen angemessenen Abschlag, in Stammkapital umgewandelt werden.
Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 02.10.2007, III ZR 13/07, über einen solchen Fall zu entscheiden. Trotz der Umwandlung eigenkapitalersetzender Darlehen eins zu eins in Stammkapital war es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gekommen. Der Insolvenzverwalter nahm zunächst den Gesellschafter aus § 9 Abs. 1 GmbHG auf Leistung der Kapitalerhöhung in bar in Anspruch. Da dieser nicht leistungsfähig war, trat er mögliche Schadenersatzansprüche gegen den beurkundenden Notar an den Insolvenzverwalter ab.
Der BGH hat den beurkundenden Notar aus abgetretenem Recht des Gesellschafters zu Schadenersatz verurteilt. Denn der Notar hat den Gesellschafter nicht auf das Risiko der Differenzhaftung bei einer Sacheinlage hingewiesen. Zwar hatte der Gesellschafter dem Notar ausdrücklich versichert, dass die umzuwandelnden Darlehen nicht eigenkapitalersetzend, sondern voll werthaltig sein sollten. Jedoch hatte der Notar, so der BGH, nicht davon ausgehen dürfen, dass der Gesellschafter den Sachverhalt richtig bewerten würde. Deshalb hätte der Notar durch geeignete Fragen an den Gesellschafter seinerseits den Sachverhalt aufklären und die Werthaltigkeit der umzuwandelnden Darlehensforderungen überprüfen müssen.
Wenn sich bereits der beurkundende Notar einer Sachkapitalerhöhung bei Nichtaufklärung des Gesellschafters über das Differenzhaftungsrisiko schadenersatzpflichtig machen kann, obwohl er nur beurkundend und nicht beratend für den Gesellschafter tätig wird, gilt das Haftungsrisiko für Rechtsanwälte und Steuerberater erst recht. Deshalb sollten sie bei der Beratung bei einer Sachkapitalerhöhung durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in der Krise der Gesellschaft die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft genau aufklären und prüfen, ob die umzuwandelnde Forderung eigenkapitalersetzend ist oder nicht. Sonst machen sie sich nach der Entscheidung des BGH vom 02.10.2007 möglicherweise gegenüber dem beratenen Gesellschafter schadenersatzpflichtig, wenn dieser in der Insolvenz der Gesellschaft aus § 9 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen wird.
BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 13/07
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

