Das deutsche Zivilprozessrecht bietet Schuldnern genug Möglichkeit, die Durchsetzung gegen sie gerichteter Forderung zu verzögern und den Gläubiger dadurch oftmals selbst in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen. Auch wenn die Forderung eigentlich unstreitig ist, dauert es bei den meisten erstinstanzlichen Zivilgerichten bis zu einem Jahr, bis es zu einem Verhandlungstermin und einem Urteil kommt. Gegen dieses Urteil kann der Schuldner dann zumindest noch Berufung einlegen. Auch wenn das Berufungsgericht die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweist, dauert es weitere Monate bis zu einem rechtskräftigen Titel. Will der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken, stellt er nach so langer Zeit oftmals fest, dass vollstreckbares Vermögen beim Schuldner nicht mehr auffindbar ist.
Da erscheint es oftmals sinnvoller, als Gläubiger gleich Insolvenzantrag gegen den Schuldner zu stellen und zu beantragen, dass das Insolvenzgericht gem. § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen, also ein allgemeines Verfügungsverbot, gegen den Schuldner verhängt und einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt. Allerdings haben es die Insolvenzgerichte bisher abgelehnt, streitige Forderungen zu klären, und den Gläubiger zunächst auf den beschwerlichen Weg vor die Zivilgerichte verwiesen. Diese für den Gläubiger nachteilige Haltung dürfte sich mit einem Beschluss des AG Köln vom 07.03.2007 – 71 IN 609/06 – für die Zukunft ändern. Das AG Köln hat dem Insolvenzantrag eines Gläubigers gegen seinen Schuldner stattgegeben, obwohl die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist und vom Schuldner wurde. Zwar sei die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nach wie vor grundsätzlich nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts. Allerdings habe das Insolvenzgericht den Streit über das Bestehen materiell-rechtlicher Ansprüche dann zu klären und dürfe dies nicht dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, wenn der Einwand des Schuldners gegen die Forderung offensichtlich unbegründet ist.
Deshalb ist es Gläubigern insbesondere bei hohen Forderungen unter Umständen zu empfehlen, gegen ihren Schuldner kein Klageverfahren vor den Zivilgerichten durchzuführen, sondern gleich vor dem zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Erlass von Sicherungsmaßnahmen gegen den Schuldner zu beantragen, wenn die vom Schuldner außergerichtlich erhobenen Einwände unsubstantiiert, unerheblich oder aus Rechtsgründen ausgeschlossen (z. B. § 377 Abs. 2 HGB) sind.
AG Köln, Beschluss vom 07.03.2007 – 71 IN 609/06
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

