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Bundesgerichtshof zur Freistellung beim Gesamtschuldnerausgleich

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Wenn zwei oder mehrere Schuldner eine Verbindlichkeit als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB haften, kann der Gläubiger gleichwohl einen der Gesamtschuldner auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Eine Gesamtschuld liegt vor,
  • wenn der Gläubiger die Forderung nur einmal verlangen kann und
  • sein Leistungsinteresse gegen jeden Schuldner identisch ist (Schadenersatz, Erstattung für Tilgung einer Fremdverbindlichkeit, etc.).

Leistet ein Gesamtschuldner im Außenverhältnis an den Gläubiger mehr, als sein Anteil an der Verbindlichkeit im Innenverhältnis zwischen allen Gesamtschuldnern ist, kann er gem. § 426 BGB von den übrigen Gesamtschuldnern Ausgleich verlangen. Dabei muss er sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2007 – II ZR 136/06 – von dem Gläubiger nicht erst gerichtlich in Anspruch nehmen lassen. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB keine erfolgreiche Inanspruchnahme (nebst Zwangsvollstreckung) des Ausgleich verlangenden Gesamtschuldners voraussetzt. Vielmehr kann der Gesamtschuldner schon bei der ersten außergerichtlichen Mahnung des Gläubigers im Wege der Leistungsklage von den übrigen Gesamtschuldnern anteilige Freistellung gem. § 426 BGB verlangen. Steht die erste Inanspruchnahme unmittelbar bevor – kündigt also beispielsweise der Insolvenzverwalter über das Gesellschaftsvermögen auf dem Prüfungstermin an, einen von mehreren als Gesamtschuldner haftenden Gesellschaftern isoliert in Anspruch zu nehmen – ist ein Feststellungsantrag möglich.

Ist im Innenverhältnis ein Gesamtschuldner verpflichtet, die Verbindlichkeit insgesamt zu tragen – sei es, weil er sich vertraglich hierzu verpflichtet hat, sei es, weil er allein die Pflichtverletzung begangen oder den Schaden verursacht hat – kann der im Außenverhältnis in Anspruch genommene andere Schuldner Freistellung in voller Höhe verlangen.

Soweit ist der Entscheidung des BGH uneingeschränkt zuzustimmen. Der BGH führt weiter aus, dass die Pflicht der Gesamtschuldner zur Freistellung auch die Verpflichtung umfasst, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. Der Gefahr, eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer unbegründeten Forderung mit einer Klage überziehen zu lassen, solle der Freizustellende gerade enthoben werden. Wie dies praktisch zu bewerkstelligen sein soll, vermag allerdings nicht einzuleuchten. Sicherlich kann damit nicht gemeint sein, dass die übrigen vermeintlichen Gesamtschuldner – mangels Anspruch liegt ja überhaupt keine Gesamtschuld vor – den zu Unrecht in Anspruch Genommenen durch Zahlung freistellen sollen. Vielmehr muss sich in einem solchen Fall der in Anspruch Genommene in der Tat verklagen lassen und den übrigen vermeintlichen Gesamtschuldnern gem. §§ 72 ff. ZPO den Streit verkünden.

 

Bundesgerichtshof vom 15.10.2007, II ZR 136/06

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing