- wenn der Gläubiger die Forderung nur einmal verlangen kann und
- sein Leistungsinteresse gegen jeden Schuldner identisch ist (Schadenersatz, Erstattung für Tilgung einer Fremdverbindlichkeit, etc.).
Ist im Innenverhältnis ein Gesamtschuldner verpflichtet, die Verbindlichkeit insgesamt zu tragen – sei es, weil er sich vertraglich hierzu verpflichtet hat, sei es, weil er allein die Pflichtverletzung begangen oder den Schaden verursacht hat – kann der im Außenverhältnis in Anspruch genommene andere Schuldner Freistellung in voller Höhe verlangen.
Soweit ist der Entscheidung des BGH uneingeschränkt zuzustimmen. Der BGH führt weiter aus, dass die Pflicht der Gesamtschuldner zur Freistellung auch die Verpflichtung umfasst, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. Der Gefahr, eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer unbegründeten Forderung mit einer Klage überziehen zu lassen, solle der Freizustellende gerade enthoben werden. Wie dies praktisch zu bewerkstelligen sein soll, vermag allerdings nicht einzuleuchten. Sicherlich kann damit nicht gemeint sein, dass die übrigen vermeintlichen Gesamtschuldner – mangels Anspruch liegt ja überhaupt keine Gesamtschuld vor – den zu Unrecht in Anspruch Genommenen durch Zahlung freistellen sollen. Vielmehr muss sich in einem solchen Fall der in Anspruch Genommene in der Tat verklagen lassen und den übrigen vermeintlichen Gesamtschuldnern gem. §§ 72 ff. ZPO den Streit verkünden.
Bundesgerichtshof vom 15.10.2007, II ZR 136/06
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

