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BGH zur Inhaltskontrolle von AGB bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern

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Die Inhaltskontrolle von AGB richtet sich nach den §§ 307 bis 309 BGB. Während § 307 BGB eine Generalklausel vorsieht, regeln die §§ 308 und 309 BGB Spezialverbote. Diese Spezialverbote sind nach § 310 Abs. 1 BGB nicht auf den Rechtsverkehr zwischen Unternehmern anwendbar. Hier erfolgt die Inhaltskontrolle ausschließlich auf Basis der Generalklausel des § 307 BGB.

Allerdings hat der BGH am 19.09.2007 entschieden, dass auch bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern Klauseln, die bei Verbrauchergeschäften unter die Spezialverbote der §§ 308 und 309 BGB fallen würden, regelmäßig den anderen Teil unangemessen benachteiligen und deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam sind.

Diese zur Veröffentlichung im amtlichen Nachschlagewerk BGHZ bestimmte Entscheidung ist bedeutsam. Der BGH macht deutlich, dass es auch bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern zu einer wirksamen AGB-Kontrolle kommt und dass hier der stärkere Vertragsteil nicht unbegrenzt Klauseln vorschreiben kann. Aus diesem Grund müssen auch Unternehmer, die nur mit anderen Unternehmern Rechtsgeschäfte tätigen, viel Sorgfalt auf die Formulierung ihrer AGB verwenden. Durch die Einholung professionellen Rechtsrats bei der Formulierung der AGB lassen sich möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten bei der Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen oder Abmahnungen durch Wettbewerber vermeiden.

 

BGH v. 19.09.2007, VIII ZR 141/06

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing