Die Beratungstätigkeit durch Aufsichtsratsmitglieder war in der jüngeren Vergangenheit Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Gerichtsentscheidungen und wissenschaftlicher Fachbeiträge. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates von ihrer Gesellschaft ist ein zentraler Aspekt guter Unternehmensführung (Corporate Governance). Das deutsche Aktiengesetz schreibt in § 114 AktG vor, dass Dienstverträge oder Werkverträge zwischen der Aktiengesellschaft und eines Aufsichtsratsmitglieds, die eine Tätigkeit höherer Art (Beratungstätigkeit) zum Gegenstand haben, nur bei Genehmigung des Gesamtaufsichtsrats wirksam sind.
Auch gutachterliche Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes halten wir grundsätzlich für problematisch. Zwar meint der Autor, dass die wissenschaftliche Bearbeitung eines rechtlichen Themas unter Aufzeigung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsliteratur und Abwägung des Für und Wider zulässig sein soll. Denn dadurch wird nach Ansicht des Autors kein Rechtsrat erteilt. Jedoch sind Gutachten, die dem Vorstand, der sich zu einem Vorhaben noch keine Meinung gebildet hat, bei der Meinungsfindung unterstützen sollen, unzulässig. Auch hier sind die Übergänge von zulässiger zu unzulässiger Gutachertätigkeit also fließend. Aus Vorsichtsgründen sollte das Aufsichtsratsmitglied deshalb unserer Ansicht nach auch keine gutachterliche Tätigkeit für die von ihm überwachte Gesellschaft übernehmen.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften oder Unternehmen, die aus sonstigen Gründen im öffentlichen Interesse stehen, sind an die Unabhängigkeit des Aufsichtsrates aufgrund des Corporate Governance Kodex und der Erklärungspflicht in § 181 AktG noch höhere Anforderungen als bei kleineren, nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften zu stellen.
Semler, Corporate Governance – Beratung durch Aufsichtsratsmitglieder, NZG 2007, S. 881-887.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

