Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine geringere als die in § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1 a KSchG sein soll.
Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1a II KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung sind die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren.
Im Streitfall hatte die Beklagte dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer dem Kündigungsschreiben beigefügten Stellungnahme des Betriebsrates war ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach eine Abfindung von 8.000 Euro vereinbart sei. Der Kläger erhob gegen die Kündigung keine Klage. Die Beklagte zahlte an ihn 8.000 Euro. Der Kläger hat geltend gemacht, nach § 1 a KSchG stünden ihm 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit (rechnerisch unstreitig) weitere 4.076,16 Euro zu. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen.
Die Revision war erfolgreich. Das BAG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dem Kläger steht eine Abfindung nach § 1a KSchG zu. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Das Kündigungsschreiben enthält die in § 1a KSchG vorgesehenen Hinweise. Dass die Abfindung geringer als in § 1a KSchG vorgesehen ausfallen sollte, ist aus dem Kündigungsschreiben nicht hinreichend deutlich erkennbar.
BAG, Urt. v. 13.12.2007 – 2 AZR 807/06

