Bei mittelständischen Unternehmen ist die GmbH & Co. KG eine beliebte Gesellschaftsform zur Minimierung der persönlichen Haftung. Allerdings birgt die GmbH & Co. KG auch Risiken. Denn die Gesellschafter müssen beachten, dass es sich bei der GmbH & Co. KG um zwei Gesellschaften mit unterschiedlichen Vorschriften zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung handelt. Dass es sich bei der GmbH & Co. KG oftmals um eine wirtschaftliche Einheit handelt, lässt der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 10.12.2007, Aktenzeichen II ZR 180/06, nicht gelten.
Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die auch die alleinigen Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren, hatten das satzungsmäßige Stammkapital auf das Geschäftskonto der GmbH eingezahlt. Allerdings gewährte die GmbH diesen Betrag sofort als Darlehen an die KG. Da die Einlagen der Kommanditisten gering waren, diente hauptsächlich das Darlehen der GmbH als Finanzierung der Geschäfte der KG. Als über das Vermögen der GmbH später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangte der Insolvenzverwalter von den Gesellschaftern der GmbH die nochmalige Zahlung des Stammkapitals zur Insolvenzmasse. Nach den Grundsätzen des Hin- und Herzahlens hätten sie nämlich das Stammkapital durch die Darlehensgewährung an die von ihnen beherrschte KG zurückerhalten.
Während das OLG Jena die Klage des Insolvenzverwalters noch mit dem Argument, die Gewährung von Darlehen an die GmbH & Co. KG sei verkehrsüblich und gehöre zum gewöhnlichen Geschäft der Komplementär-GmbH, abgewiesen hat, hat der BGH dem Insolvenzverwalter auf seine Revision hin Recht gegeben.
Die Entscheidung des BGH ist bedeutsam. Der BGH hat das Argument der wirtschaftlichen Einheit mit deutlichen Worten zurückgewiesen. Auch wenn die Komplementär-GmbH neben der Geschäftsführung bei der KG keine weitere Geschäftstätigkeit ausübt, begründet sie nämlich eigene Verbindlichkeiten wie Steuerschulden, etc. Für Eigenverbindlichkeiten der Komplementärin haftet die KG nicht. Deshalb ist GmbH auf den Erhalt des eigenen, satzungsmäßigen Haftungsfonds angewiesen. Durch die Auszahlung der Haftungsmasse an die KG begründet die GmbH zwar eine Darlehensforderung. Diese ist jedoch weitaus weniger wert als vorhandenes Haftungskapital.
Der BGH weist auch ausdrücklich das Argument, dass es Aufgabe der Komplementär-GmbH sei, die KG mit Kapital auszustatten, zurück. Dies sei Aufgabe der Kommandit-Gesellschafter.
Wenn Gesellschafter eine GmbH & Co. KG gründen, müssen sie sich nach der BGH-Entscheidung vom 10.12.2007 also bewusst sein, dass sie zwei voneinander verschiedene Gesellschaften gründen. Beide Gesellschaften müssen sie gesondert mit ausreichendem Kapital ausstatten. Sie dürfen gerade nicht das GmbH-Haftungskapital auf die KG verschieben. Sonst haften sie im Fall der Insolvenz der GmbH. Diese Haftung können sie auch nicht dadurch umgehen, dass in der Satzung der GmbH geregelt wird, dass Gesellschaftszweck der GmbH soll ausschließlich die Geschäftsführung bei der KG sein, auch wenn dadurch das Risiko der Insolvenz der Komplementär-GmbH erheblich eingeschränkt werden kann.
BGH, Urteil vom 10.12.2007, II ZR 180/06
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

