Aus aktuellem Anlass haben wir uns dazu entschieden, einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen fehlerhafter Anlageberatung zu geben.
Auf Grund der zunehmenden Verunsicherung an den Finanzmärkten fürchten viele Anleger um ihr Erspartes. Ist das angelegte Geld erst verloren, dann wird nach den möglichen Ursachen gesucht. Dabei entsteht nicht selten der Eindruck, dass der Anleger sich durch den Berater falsch über die Risiken der Anlage informiert fühlt.
Es ist dabei zu unterscheiden zwischen der Haftung des Finanzdienstleisters, unter dessen Dach dem Anleger das Anlageprodukt vermittelt wurde, der Haftung des Beraters selbst und der Haftung für einen fehlerhaften Anlageprospekt. Die nachfolgenden Prüfungspunkte sollen Ihnen eine erste Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten bei einem Vorgehen gegen den Finanzdienstleister eröffnen. Sie können wegen ihrer Allgemeinheit jedoch nicht die Beratung in den jeweiligen individuellen Fällen ersetzen.
Damit aus der fehlerhaften Anlageberatung ein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Finanzdienstleistungsinstitut entsteht, sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Vertragsschluss
Erste Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender Anlageberatung ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Dieser ist in einem möglichen Prozess grundsätzlich durch den Anleger zu beweisen. Von Fall zu Fall liegt kein schriftlicher Beratungsvertrag vor. Dieser wurde vielmehr stillschweigend von den Vertragsparteien abgeschlossen.
2. Pflichtverletzung
Regelmäßig stellt die erforderliche Verletzung von vertraglichen Pflichten den umstrittensten Punkt in Prozessen dar. Zu beweisen ist die Pflichtverletzung des Angestellten des Finanzdienstleistungsinstituts durch den Anleger. Der Anleger muss beispielsweise Zeugen oder Unterlagen anbieten, aus denen sich die Verletzung der Pflichten ergibt.
Welche Pflichten bestehen bei der Beratung denn grundsätzlich? Die Pflichten richten sich primär nach den Anlageinteressen und der Geschäftserfahrung des Anlegers. Den Bereich der Geschäftserfahrung beeinflussen insbesondere vorherige Anlagegeschäfte. Hat der Anleger beispielsweise schon zuvor Aktien erworben und weiß daher, dass ein möglicher Gewinn von der Kursentwicklung des Wertpapiers abhängt, dann kann er sich nicht auf eine unterlassene erneute Belehrung berufen. Der Berater hat daher die Anlageziele und Risikobereitschaft des Kunden zu ermitteln und auf dieser Grundlage angemessene Anlageformen aufzuzeigen. Stets muss der Berater wahrheitsgemäß und vollständig über die Produkte beraten.
3. Schaden
Durch den Anleger ist grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden in einer bestimmten Höhe entstanden ist.
4. Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Schließlich hat der Anleger normalerweise darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden gerade auf der geltend gemachten Pflichtverletzung beruht.
5. Verschulden
Der Berater muss die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Im Gegensatz zu den obigen Voraussetzungen muss hier das Finanzinstitut die Beweislast tragen. Das Finanzinstitut muss also darlegen, dass der Berater die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, er demnach für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist.

