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Verkehrssicherungspflichten für Spielplatzbetreiber

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Am 03.06.2008 entschied der BGH, dass der Betreiber von Freizeitanlagen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn er nicht auf die Möglichkeit erheblicher Verletzungsfolgen bei der Benutzung einer Trampolinanlage hinweist.

Im vorliegenden Fall wurde der Betreiber zur Tragung der hälftigen vom Kläger geforderten Summe verurteilt. Eine Einschränkung besteht indes, da der BGH das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen hat.

Der 37-jährige Kläger besuchte mit seiner Familie im Rahmen einer Geburtstagsfeier den Indoor-Spielplatz des Beklagten, der über mehrere Trampolinfelder verfügt. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ waren an der Anlage Schilder angebracht, die diverse Empfehlungen

Der Kläger benutzte die Anlage und versuchte einen Salto vorwärts, wobei er so unglücklich auf dem Rücken landete, dass er sich das Genick brach und fortan querschnittsgelähmt sein

Die Haftung des Betreibers ergibt sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit aus § 823 I BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung hat derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, Vorkehrungen zu treffen, die den Eintritt eines Schadens für denjenigen, der mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt, verhindern. Dabei müssen all die Maßnahmen ergriffen werden, die eine verständige und umsichtige, nicht übervorsichtige Person für ausreichend und notwendig hält, um den Schadenseintritt zu vermeiden.

Der Betreiber einer Sportanlage ist daher nicht verpflichtet wegen aller, auch noch so fernliegenden Gefahren vorzubeugen. Er muss jedoch die Vorkehrungen treffen, die für erhöhte Risiken bei der Anlagebenutzung entstehen und die für den Nutzer nicht offensichtlich sind.

Der Betreiber hätte Saltosprünge auf der Anlage entweder generell verbieten müssen oder deutlicher auf die besonderen Gefahren hinweisen müssen. Der Benutzer einer Anlage, die ab vier Jahren zu nutzen ist und für die kein Aufsichtspersonal bereitsteht, rechnet nicht mit dem Bestehen lebensgefährlicher Verletzungsrisiken, die laut dem vom Gericht bestellten Sachverständigen bereits bestehen, selbst wenn der Springende nur falsch auf dem Sprungtuch landet. Die angebrachten Hinweisschilder haben nach der Ansicht des Gerichts die Gefahren eher verharmlost, als den Nutzer vor möglichen Gefahren zu warnen.

Dabei kam es für die Entscheidung nicht darauf an, dass die Anlage in technisch einwandfreiem Zustand war und den gängigen DIN-Normen entsprach.

Das 50-prozentige Mitverschulden des Klägers ergab sich aus dem Umstand, dass er, ohne geübt zu sein, schwierige Sprünge, wie den Salto, ausgeführt hat, ohne diesen zu beherrschen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Lars-Erik Röder