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Helmpflicht beim Quadfahren

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Im September 2008 erging durch den BGH eine Entscheidung über die Verkehrssicherungspflichten beim Quadfahren in einem Erlebnispark.

Das Gericht stellte dabei fest, dass der Betreiber des Erlebnisparks seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er die Teilnehmer einer Quadfahrt durch das Gelände nicht mit Helmen ausstattet.

Der Arbeitgeber der Klägerin hatte seine Belegschaft für ein Betriebsfest in einen Erlebnispark eingeladen. Dort sollte eine geführte Quadtour durch das Gelände stattfinden. Nach einer Einweisung in die Bedienung der Quads, fuhren die Teilnehmer hinter einem Mitarbeiter des Betreibers in einer Kolonne, aber ohne Schutzhelme, ins Gelände.

Als der Weg die Kolonne auf unebenen Waldboden führte, kam die Klägerin vom Weg ab, fuhr in die seitliche Böschung und stürzte vom Quad. Dabei geriet sie so unglücklich unter das Quad, dass sie von diesen im Gesicht getroffen wurde und einen offenen Nasenbeintrümmerbruch erlitt.

Der BGH führte in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung aus, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, für die Benutzer verantwortlich ist und für deren Schutz vor möglichen Gefahren, mit denen der Benutzer nicht rechnen muss, sorgen muss.

Beim Quadfahren besteht selbst bei geringer Geschwindigkeit für unerfahrene Benutzer das Risiko zu stürzen und dabei nicht unwesentliche Verletzungen des Kopfes zu erleiden. Der Gesetzgeber hat dieses Risiko ebenfalls erkannt und regelt seit 2006 in § 21a II STVO die Helmpflicht auch für Quads.

Der Betreiber musste im vorliegenden Fall trotz der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht keinen Schadenersatz oder Schmerzensgeld zahlen. Der beauftragte Sachverständige konnte nämlich nicht ermitteln, ob die erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helmes nicht auch entstanden wären, denn eine Pflicht zum Tragen eines Integralhelmes habe nicht bestanden.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Lars-Erik Röder