Der BGH hatte am 19.11.2008 darüber zu entscheiden, ob die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung vom Versicherungsschutz einer Rechtsschutzversicherung umfasst ist. Bisher erhielt man zu dieser Fragestellung unterschiedliche Antworten, je nach dem vor welchem Gericht verhandelt wurde. Der BGH hat die Leitlinie nun festgelegt. Ein Rechtsschutzfall liegt vor, wenn ein verständiger Versicherungsnehmer Tatsachen vorbringt, mit der er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und auf die er seine Interessenverfolgung stützt.
Grundlage der Entscheidung war folgende Sachverhalt: Der Kläger ist Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis und erhielt Anfang 2006 von seiner Arbeitgeberin die Mitteilung, dass seine Stelle im Zuge der Restrukturierung gestrichen werden wird. Man bot ihm an, den Arbeitsvertrag einvernehmlich unter Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Sofern er sich auf dieses Angebot nicht einlassen würde, müsse man ihm kündigen. Die erforderliche Sozialauswahl habe stattgefunden und er würde nach der Kündigung keine Abfindung erhalten. Der Kläger beauftrage seine Rechtsanwälte mit der Prüfung dieses Sachverhalts. Diese nahmen gegenüber der Arbeitgeberin Stellung und wiesen den Aufhebungsvertrag und die Kündigung als rechtswidrig zurück. Die Angelegenheit erledigte sich, als der Kläger im März 2006 in den Betriebsrat gewählt wurde und dadurch gemäß § 15 des Kündigungsschutzgesetzes nicht mehr ordentlich gekündigt werden konnte.
Der Streit setzte sich jedoch zwischen dem Kläger und seiner Rechtsschutzversicherung fort. Bei dieser hatte er eine Familien- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige abgeschlossen. Nach § 26 V lit. c der „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB) ist „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen“ mit umfasst. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten der Rechtsanwälte mit der Begründung ab, dass das Inaussichtstellen der Kündigung eine reine Absichtserklärung sei, die noch keinen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begründe.
Der BGH führte aus, dass es weder auf eine bereits eingetretene noch auf eine bevorstehende Beeinträchtigung der Rechtsposition des Versicherungsnehmers ankommt. Für die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung kommt es alleine darauf an, dass der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner einen Verstoß gegen Vertragspflichten anlastet.
Der Versicherungsnehmer muss Tatsachen vortragen, die geeignet - im Sinne von mitursächlich - sind, den möglichen zukünftigen Rechtsstreit mit auszulösen. Dabei kommt es auf seine für den Vertragsverstoß abgegebene Begründung an.
Im Ergebnis heißt dieses jedoch nicht, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten in sämtlichen Fällen tragen muss, die eine entfernte Möglichkeit auf eine spätere rechtliche Auseinandersetzung in sich tragen. Zum einen reichen Tatsachenvorträge nicht aus, die nicht den Kern des vorgetragenen Pflichtverstoßes berühren. Zum anderen bleibt es der Versicherung möglich sich auf mangelnde Erfolgsaussichten zu berufen.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Till Fehr

